1. Vertragsabschluss

Der Vertrag gilt als abgeschlossen nach Unterzeichnung der Bestellung durch den Käufer.

2. Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der vom Käufer unterzeichneten Bestellung. Bei Lieferverzug ist kein Schadenersatz geschuldet, sofern der Käufer nicht ausdrücklich und schriftlich auf einen bestimmten Liefertermin beharrt. Im Falle höherer Gewalt, wie Krieg, Streiks, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung usw. wird der Liefertermin angemessen erstreckt. Eine Haftung für nicht gehörige Erfüllung vonseiten des Verkäufers entfällt. Ebenso wird das Recht des Verkäufers auf Rücktritt vom Vertrag wegbedungen.

Massgebend für den Umfang der Lieferung ist die vom Käufer unterzeichnete Bestellung.

Die Heguseba ist berechtigt, in Teillieferungen zu leisten. Für die einzelnen Teillieferungen gelten bezüglich Liefertermin und Zahlung gesonderte Fälligkeiten. Dies gilt namentlich dann, wenn in der Bestellung Teillieferung ausdrücklich vereinbart worden ist oder der Kunde Teillieferung nachträglich verlangt.

3. Preise/Preisansätze/Zahlungen

Bei den in der Bestellung genannten Preisen handelt es sich um Nettopreise inkl. MWSt.

Es gelten folgende Zahlungskonditionen:

  • 50% bei Auftrags- Bestätigung
  • 50% bei Lieferung und Montage

Erfolgen von der Heguseba Teillieferungen, so werden sie gleich verrechnet wie Einzelstücke zu den gleichen Zahlungskonditionen.

Zusätzliche Montagearbeiten werden dem Käufer verrechnet und zwar zu einem Ansatz von CHF 85.-/ Std.

Der Verkäufer hat das Recht, die Preise bei Änderung der Preise durch seine Material Lieferanten anzupassen. Der Käufer ist rechtzeitig auf die Änderung der Preisansätze durch den Lieferanten des Verkäufers hinzuweisen

Zusätzliche Lieferungen oder Abänderungswünsche werden gesondert in Rechnung gestellt.

Eine Verrechnung mit Gegenforderung des Käufers ist nicht zulässig.

Bei Verzug des Käufers sind Verzugszinse geschuldet, welche nach dem Zinssatz für ungedeckte Bankkredit entsprechen, mindestens jedoch 5 vom Hundert. Hinzu tritt weiterer Verzugsschaden des Verkäufers.

4. Urheberrechte/Patentrechte

Der Käufer anerkennt, dass an sämtlichen Unterlagen, wie Zeichnungen, Pläne, Abbildungen usw. die Urheberrechte dem Verkäufer zustehen.

Der Käufer verpflichtet sich, die Unterlagen ohne ausdrückliche Ermächtigung des Verkäufers weder zu kopieren, in sonstiger Weise zu vervielfältigen, digital zu erfassen und in dieser Weise an Dritte zu übergeben.

5. Gewährschaft/Garantie

Die Heguseba garantiert für einwandfreies Material und Funktionieren der gelieferten Geräte für die Dauer von zwölf Monaten. Die Garantiefrist beginnt nach der Montage oder Inbetriebnahme durch Heguseba.

Die Gewährschaftsansprüche sind im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen. Der Käufer hat Reklamationen über Mangelhaftigkeit innerhalb von fünf Tagen ab Inbetriebnahme oder Montage schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist wird vermutet, dass die Montage mängelfrei erfolgt ist.

6. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Sitz der Heguseba.

7. Abweichende Bestimmungen im Einzelfall

Bedingungen des Käufers sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

8. Anwendbares Recht

Dieses Vertragsverhältnis untersteht gesamthaft wie auch im einzelnen dem Schweizer Recht.